Allgemeine Geschäftsbedingungen, ElectroDrive Tirol GmbH für den Verkauf 1. Geltungsbereich 1.1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie allfällige Zusatzbedingungen der Fa. ElectroDrive Tirol GmbH (im folgenden kurz EDT genannt). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Käufers, sind für EDT nicht verbindlich, es sei denn, dass diese schriftlich und ausdrücklich von EDT anerkannt werden. 2. Angebote 2.1. Die Angebote von EDT gelten stets freibleibend. 2.2. Angebote werden nur schriftlich erstellt. Die Annahme eines von EDT erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 2.3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen weder vervielfältigt noch dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind der EDT unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 2.4. Regiearbeiten werden Stundenweise abgerechnet. 3. Preise 3.1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk Hersteller/Lager EDT zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Kosten der Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber/Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung hat beim Auftraggeber/Käufer zu verbleiben und hat dieser auch für die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung dieser Verpackung auf seine Kosten Sorge zu tragen. 3.2. Die vereinbarten Preise sind in dem Sinne freibleibend, daß sie bei angenommenen Auftragsänderungen ohne vorherige Anzeige abgeändert werden können. 3.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung: a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivverträge, oder b) Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommission, aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Einstandspreise, oder c) nicht im Einflussbereich von EDT stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkostenauslösende Umstände ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. 4. Lieferung 4.1. Die vereinbarte Lieferfrist wird in Anboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für EDT angegeben und versteht sich ab Werk Hersteller/Lager EDT. Die Nichteinhaltung berechtigt den Auftraggeber/Käufer nicht, den Auftrag rückgängig zu machen oder Ansprüche wegen Verzuges, Nicht- oder verspäteter Lieferung geltend zu machen. EDT ist berechtigt, eine Verlängerung der Lieferzeit nach eigenem Ermessen festzusetzen, wenn ihr die Auftraggeber/Käufer nicht sämtliche für die Fertigung wesentlichen Angaben zuleitet, nachdem dem Auftraggeber/Käufer seitens EDT dafür die Möglichkeit gegeben wurde. 4.2. Ereignisse höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Mobilmachung, Betriebsstörung, Streiks und Sperren bei EDT oder seiner Unterlieferanten, Rohstoffmangel oder Mangel an elektrischer Energie usw. berechtigen EDT, ihre Lieferverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfang der Zwangslage ganz oder teilweise aufzuheben. 4.3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers/Käufers, auch eine Verzögerung trägt dieser, ebenfalls bei Frankolieferung. 4.4. Nimmt der Auftraggeber/Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht an, so ist EDT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei gleichzeitiger Geltendmachung von sämtlichen Schadenersatzansprüchen. Die gleichen Rechte stehen EDT zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der vorgesehenen Weise und Zeit abgerufen wird. 4.5. Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, zur Abladung notwendige Maschinen und Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen. 4.6. Sofern der Auftraggeber/Käufer nicht alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt oder für die Auslieferung von Waren erforderliche behördliche Genehmigungen nicht rechtzeitig erwirkt, verlängert sich die Lieferfrist bis zum vollständigen Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen. 4.7. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager der EDT auf den Auftraggeber/Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch EDT durchgeführt oder organisiert und weitergeleitet wird. 4.8. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; die Gefahr der vollständigen Leistung oder vereinbarten Teilleistung geht mit ihrer Einbringung auf den Auftraggeber/Käufer über. Bei verspätetem Abgang ab Werk Hersteller bzw. ab Lager der EDT, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Auftraggeber/Käufer liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Beistellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens EDT abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen. 5. Zahlung, Eigentumsvorbehalt 5.1. Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle EDT zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontzinsen) gehen zu Lasten des Auftraggeber/Käufer. Die Zahlung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. 5.2. Der Auftraggeber/Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen. 5.3. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges bei der Zahlstelle von EDT. 5.4. Ist der Auftraggeber/Käufer mit vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann EDT a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zu Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit in Anspruch nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern EDT nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist oder e) bei Nichterfüllung trotz Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern; f) vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen. 5.5. EDT behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber/Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung von EDT berechtigt, die Ware zu benutzen, weiterzuveräußern, zu bearbeiten bzw. verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Waren zur Benutzung, Weiterveräußerung Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt sind. Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, an EDT zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderungen seine Entgelte für die Benutzung bzw. Forderung aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von EDT hinzuweisen und EDT unverzüglich zu verständigen. 5.6. Der Auftraggeber/Käufer räumt EDT für den Fall des Zahlungsverzuges das Recht ein, ihm den Liefergegenstand unter Aufrechterhaltung des Vertrages abzunehmen, sowie freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu marktüblichen Preisen zu veräußern oder anders zu verwerten. 6. Gewährleistung 6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Waren besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden. 6.2. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber/Käufer die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. EDT wird bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, nach eigener Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen. 6.3. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten der Auftraggeber/Käufer. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggeber/Käufer sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden Eigentum von EDT. 6.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber/Käufer sich nachweislich an die Vorgaben bzw. Hinweise aller Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und/oder Installationsanleitungen oder ähnlichen Anleitungen, welche von EDT vorgegeben werden, hält. 6.5. Die Bestimmungen des 6.1. bis 6.3. gelten als sinngemäß auch für jedes Eintreten für Mängel aus allfälligen anderen Rechtsgründen. 6.6. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber/Käufer selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. 6.7. Wird eine Leistung von EDT aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers/Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von EDT nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers/Käufers erfolgt. 6.8. Ist die Beanstandung oder Mängelrüge gerechtfertigt und wählt EDT den Weg des Ersatzes der mangelhaften Ware oder Leistung so hat der Auftraggeber/Käufer darüber hinaus kein Recht auf Wandlung oder Minderung, wie auf irgendwelchen Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn. Für Kosten, welche dem Auftraggeber/Käufer unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der beanstandeten bzw. mangelhaften Lieferung oder Ware erwachsen sind, hat der Auftraggeber/Käufer kein Recht auf irgendwelchen Schadenersatz. 7. Haftung 7.1. EDT haftet für Schäden sofern ihr Vorsatz nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber/Käufer. 7.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der Behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen 8. Schutzrechte und Urheberrechte 8.1. Wird eine Ware von EDT aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers/Käufers angefertigt, hat der Auftraggeber/Käufer EDT bei allfälliger Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten schad- und klaglos zu halten, ebenso ist es nicht Sache von EDT, abzuklären, ob vom Auftraggeber/Käufer vorgeschriebene Materialien entsprechend geeignet sind, sei es durch seine Beschaffenheit, sei es durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung. Der Auftraggeber/Käufer haftet in diesem Fall allein, weder das Anbot noch die Lieferung bewirken irgendeine Haftung von EDT. 8.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum der EDT und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. 9. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 9.1. Erfüllungsort ist Innsbruck. Auf den Vertrag sowie sämtliche Vertragsbeziehungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Innsbruck vereinbart.